Satzung des Förderverein Freibad Barenburg e.V.


Satzung des Förderverein Freibad Barenburg e.V.


§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Freibad Barenburg e.V." - im folgenden "Verein" genannt -
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Barenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Sulingen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziel / Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere des Schwimmsports und der Erhaltung des kommunalen Freibades Barenburg. Hierzu beschafft der Verein Mittel für die Modernisierung und Steigerung der Attraktivität, die dann der Gemeinde Barenburg als Träger des Freibades unentgeltlich überlassen werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen und Kindern. Ordentliche Mitglieder sind alle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen. Juristische Personen haben einen Vertreter zu benennen.

    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Beitrittserklärung.
    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds.
    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung Beschwerde einlegen, über die auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Anprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

    Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    Der Beitrag sowie alle sonstigen Zuwendungen an den Verein sind ausschließlich dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.

§ 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 8 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus:

    - dem Vorsitzenden
    - dem Stellvertreter des Vorsitzenden
    - dem Vereinskassierer
    - dem Schriftführer.

    Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Vereinskassierer und der Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Sollte - ganz gleich aus welchem Grund - ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausscheiden, so wird sein Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung von den übrigen Vorstandsmitgliedern kommissarisch mitverwaltet.
    Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
    Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 9 Mitgliederversammlung

    Mindestens einmal jährlich hat eine Jahres-Hauptversammlung stattzufinden.
    Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält. Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe vom Vorstand einzuberufen.
    Die Mitgliederversammlung wird durch Aushang und Presse einberufen. Die Einberufung muß mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben.
    In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig sind.
    Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. In der Mitgliederversammlung sind Anträge zulässig, wenn die Mitgliederversammlung sie mehrheitlich für zulässig erklärt.
    Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei der Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
    Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung muß durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Jahreshauptversammlung erschienenen Mitglieder.
    Über den Verlauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 10 Kassenprüfung

    In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
    Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Barenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    (Fassung vom 24.04.1995)


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