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Satzung des Förderverein Freibad Barenburg e.V. § 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Ziel / Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. § 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung Beschwerde einlegen, über die auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Anprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. § 6 Mitgliedsbeiträge
Der Beitrag sowie alle sonstigen Zuwendungen an den Verein sind ausschließlich dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden. § 7 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand § 8 Vorstand
- dem Vorsitzenden - dem Stellvertreter des Vorsitzenden - dem Vereinskassierer - dem Schriftführer. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Vereinskassierer und der Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Sollte - ganz gleich aus welchem Grund - ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausscheiden, so wird sein Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung von den übrigen Vorstandsmitgliedern kommissarisch mitverwaltet. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält. Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe vom Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird durch Aushang und Presse einberufen. Die Einberufung muß mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. In der Mitgliederversammlung sind Anträge zulässig, wenn die Mitgliederversammlung sie mehrheitlich für zulässig erklärt. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei der Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung muß durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Jahreshauptversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Verlauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 10 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. § 11 Auflösung des Vereins
(Fassung vom 24.04.1995) Zurück zum Förderverein Freibad Barenburg e.V. © Bernhard Ehrich in Zusammenarbeit mit dem Flecken Barenburg Alle Rechte vorbehalten. |